Information zu Duke Nukem 3D (1996)

Fehler oder fehlende Informationen entdeckt? Einfach im Message Board posten oder das Verbesserungsformular benutzen.

Eingetragen am 23.02.2006 12:00:04 von DooMinator
Zuletzt geändert am 10.02.2007 17:31:01 von KT [Admin]

Dieser Artikel gehört zu:
Duke Nukem 3D (1996)

Auszüge aus der Indizierungsentscheidung zu Duke Nukem 3D
 
Zitat aus der Indizierungsentscheidung der BPJM, die Namen der Verfahrensbeteiligten wurden zensiert.

"Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat einstimmig entschieden: das Computerspiel DUKE NUKEM 3D (Shareware- und Vollversion), [..] wird in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen.

Die Unterhaltungs Software Selbstkontrolle (USK), Berlin, bescheinigt einer gleichnamigen PC-Vollversion nicht näher bezeichneter Sprache mit Gutachten vom 14.05.96 "für Jugendliche unter 18 Jahre nicht geeignet" und darüberhinausgehend "in seiner Anlage jugendgefährdend" zu sein (USK-Ordnungs-Nr. 1716/96). Als Folge "möglichst effektiven Abschlachtens bzw. fortgesetzten Tötens" in Teilen wehrloser menschlicher Gegner werden Abstumpfungseffekte (inform einer bewußtseinsmäßigen Verrohung und Verharmlosung von Gewalt) prognostiziert. Besondere Erwähnung findet zudem die pseudohumoristische Bezeichnung des Einstiegslevels: "Hollywood Holocaust", die "mit Befremden" registriert wird.

Aufgewartet wird (in der Shareware-Version) die erste der insgesamt 3 Episoden der Vollversion: "L.A.Meltdown". Deren Anteil am Gesamtumfang beträgt ca. 25 %. Die Episode ist, wie die nachfolgenden, im L.A. des 21. Jahrhundert angesiedelt. Wieder einmal geht es darum, den Fortbestand menschlichen Lebens zu sichern und außerirdische Invasoren der Vernichtung anheim zu stellen.

Von den insgesamt 6 Leveln der ersten Episode (5 Level + 1 Geheimlevel) wurden die ersten 4 vollständig durchgespielt. Hierdurch ergab sich folgendes Bild:

Eingangsstandbildern, die "Duke" in ramboverdächtiger Aufmachung abbilden, folgt ein automatisch abspulendes Intro, das die Auswahl der nachfolgenden Szenen vornehmlich am Grad der Blutrünstigkeit zu bemessen scheint. Dieses kann durch die Anwahl der Episode (zur Verfügung steht hier nur die erste) sowie die Wahl einer von insgesamt 4 Schwierigkeitsstufen ("Piece of cake, "Let's rock"... Come get some" und "Damn I"m good") unterbrochen werden. (Die Wahl der Schwierigkeitsstufe ist einzig insofern bedeutend, als daß sie Einfluß auf Anzahl und Aggressivität der auftauchenden Monster nimmt). "Duke" findet sich, wahlweise dargestellt in Aufsicht oder aber anhand einer ins Bild ragenden, zunächst klein- kalibrigen Schußwaffe, auf dem Flachdach eines Hauses wieder. Dort gilt es mehrere Methangasflaschen zur Explosion zu bewegen, um alsdann durch eine freigesprengte Ventilatoröffnung in eine nächtliche Straßenschlucht zu gelangen. Diese ist ebenso realistisch wie aufwendig und liebevoll gestaltet. Ihr Eindruck wird durch eine Kinofassade dominiert; aufgesammelt werden können Medikits und diverse Ammunition, was sich im Kampf mit alsbald auftauchenden, comicartig gezeichneten Tigerkatzen als durchaus hilfreich erweist. Um die ebenfalls pistolenbewehrten Tigerkatzen "umzunieten", bedarf es mehr als eines Pistolenschusses (schärfere Waffen stehen zunächst nicht zur Verfügung). Das Ableben gestaltet sich dennoch überaus effektvoll: In einer auseinanderstrebenden blutigen Gewebemasse bleiben atomisierte Extremitäten, aber auch die Augäpfel, unschwer erkennbar.

Im folgenden gilt es "Pipebomben" aufzusammeln oder gar einen geheimen Raum hinter dem Projektions-raum zu erkunden. Dort befindet sich eine in Tang gewickelte, nackte Frau. Versucht man diese, mittels der Leertaste, zu "knacken", so ist die akkustische Aufforderung: "Kill me!" vernehmbar. Folgt man dieser Aufforderung, wird die Amazone zu einem blutigen Fleischklumpen.

Die Stadtjugendämter ***** und **** beantragen die Indizierung der PC-Shareware-Version von DUKE NUKEM 3D, da diese jugendgefährdend im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS sei. Das Stadtjugendamt ****** verweist auf die Gefahr einer möglichen sozialethischen Desorientierung, die sich "insbesondere aus dem Einüben und unreflektierten Tötens der Gegner"...sowie der Tatsache, "daß das Zusammentreffen mit Monstern zu einer - je nach Art der gewählten Waffe - blutig dargestellten Angelegenheit werde" ergebe. Das Stadtjugendamt Köln verweist darüberhinausgehend auf die sozialethisch desorientierende Wirkung unterschwellig transportierter und das weibliche Geschlecht betreffender Normen und Wert-vorstellungen: In DUKE NUKEM 3D werden inszenierte Gewalthandlungsmöglichkeiten mit sexistischen Darstellungen verknüpft. Die weiblichen Handlungsfiguren dienen als voyeuristischer Blickfang ("mal sehen, was sie noch ablegen") und nett anzusehende Requisite, der man sich, bei Nichtgefallen auch entledigen kann. ("Was? Mehr habt ihr nicht zu bieten, dann mach ich euch wenigstens platt!") Hier werden unterschwellige Normen und Wertvorstellungen in Bezug auf das weibliche Geschlecht transportiert, die als äußerst problematisch und besonders für männliche Jugendliche in ihrer Entwicklung als desorientierend einzustufen sind.

Die aus der... Shareware-Version bekannte Episode ("L.A. Meltdown") wurde um zwei zusätzliche Episoden a 11 Leveln ("LunarApocalypse"/"Shrapnel City") erweitert, so daß sich die Anzahl der Level auf insgesamt 28 addiert. "Storytechnisch blieb alles beim alten - wenn man den rudimentären Hintergrund überhaupt "Story" nennnen darf " (zit. nach PC Player 7/96 S.30).

Die Frage nach Unterschieden zwischen indizierter Shareware-Episode und den zwei neu hinzugenom-menen beantwortet das (Unterhaltungs-)Software-Magazin POWER PLAY (7/96 S. 98ff) zutreffend, wenn es ausführt "Am grundsätzlichen Spielprinzizip ändert sich nichts: Immer noch rennt Duke durch Gänge und ballert auf alles, was ihm in den Weg kommt - erst schießen, dann denken . "

DN3D kann wahlweise als Solo oder in drei Verschiedenen Multiplayer-Modi gespielt werden.

An technischen Extras stehen bereit

- die Möglichkeit eines "Video"mitschnittes des Spielverlaufes,

- ein Level-Editor (zum Entwurf zusätzlicher Spielszenarien),

- sowie eine Art V-Chip, genannt "PARENTAL LOCK" (Vorhängeschloss, das den Eltern erlaubt "starke Gewalt und erwachsene Themen" (Diktion der Anleitung) weitgehend zu vermeiden).

Das Computerspiel DUKE NUKEM 3D war antragsgemäß zu indizieren. Sein Inhalt ist offenbar geeignet (§ 15a Abs. 1 GjS), Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu gefährden" in § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlichter Rechtsprechung auszulegen ist.

(...)So, wie DUKE NUKEM 3D generell für sich beansprucht, "komisch" zu sein, verfolgen auch die detailverliebten Tötungsanimationen: Das Wegspritzen von Blut- und Hautpartikeln, Wegsprengen ganzer Körperteile etc., alleine das Ziel, Fun-Erlebnisse zu vermitteln. Der Dipl.Päd. ********* schlägt von hieraus die Brücke zur "Lust an der Gewalt", zur "puren Lust zu zerstören, zu bedrohen oder zu zerschlagen, als einer bei Kindern und Jugendlichen vermehrt zu beobachtenden Verhaltensweise, auf die die Gesellschaft meist ohnmächtig reagiert". Für ihn ist das 3D-Labyrinth virtuelles Abbild der komplexen Lebenswelt; nährt die virtuelle Allgegenwart feindlich gesonnener Figuren Gefühle der Bedrohung, die im realen Alltag fortwirken und Ängste schüren, die wiederum häufig genug Auslöser für Gewalthandlungen sind.

Da die Kunstfreiheit auch die Wahl eines jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt und Sexualität thematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der vom Künstler selbst gewählten Darstellungsart umfaßt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 5 III 1 GG vorliegen und wie die Belange der Kunstfreiheit im vorliegenden Falle zu gewichten sind.

Gleichwohl ist zu prüfen, ob das Geschehen möglicherweise derart übertrieben inszeniert ist, daß es nicht emstgenommen wird. So glaubt der Verfasser einer ins FIDO-Net gestellten Mailboxnachricht: "Das ganze Spiel trieft dermassen vor Selbstironie, dass es selbst der BPjS auffallen muss... ".

Die nunmehr zu leistende Abwägung von Kunst- und Jugendschutz wird in Besprechungen der (Unter-haltungs-)Software-Magazinen in Teilen vorweggenommen:

" Primitiv ist NUKEM 3D sicherlich nicht - es gibt zahlreiche spielerische Details, zum Erfolg verhilft nicht hirnloses Ballern, sondern überlegtes Vorgehen. Die Gewaltdarstellung hingegen erfolgt in der Tat bis zum Exzeß: Herumkullernde Augäpfel, weggesprengte Extremitäten und an der Wand her-unterlaufende Blutspritzer sprechen für sich. Für Kinder geeignet ist das Spiel unserer Meinung nach auf gar keinen Fall - genausowenig, wie es vergleichbare Filme oder Bücher sind. (..) DUKE NUKEM 3D ist fiir Erwachsene konzipiert - und die können selbst entscheidetn, ob sie die virtuelle Gewalt mögen... . " (PC PLAYER 7/96 S. - 12)

In der gleichen Ausgabe erklärt eine weibliche Rezensentin, ihre "Toleranz in Sachen Brutalo Quote" durch einige DUKE NUKEM 3D Szenen für überschritten:

"Das gnadenlose Abknallen nackter Frauen, die wehrlos gefesselt von der Decke hängen, finde ich, gelinde gesagt, daneben.. Das Spieldesign ist doch sonst nicht einfallslos, wenn es um die Handlungsmöglichkeiten des Duke geht. Warum rettet er die Opfer nicht einfach, indem er die Aliens und ihre Geiseln befreit? Das täte seiner Macho-Rolle keinen Abbruch und ließe ihn obendrein noch zum echten Helden werden. (..) Wirklich schade, wenn ein programmiertes Spiel mit zahlreichen interessanten Ideen durch übertriebene Gewaltdarstellung versaut wird, nach dem Motto: brutaler, blutiger und deshalb besser."

Das Dreier-Gremium ist diesen Einschätzungen gefolgt und gelangt nach sorgfältiger Abwägung der beiden Güter von Verfassungsrang zu dem Ergebnis, daß auch bei summarischer Prüfung der im unteren Bereich anzusiedelnde künstlerische Stellenwert des Computerspieles die extreme Jugendgefährdung nicht aufzuwiegen vermag und somit dem Jugendschutz im vorliegenden Falle der Vorrang zu gewähren ist."

(c) Online Games-Datenbank 2003-2018 Built on PHP, MySQL, Smarty, and jQuery, 0.0021 sec
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise sowie unsere Datenschutzerklärung