Information zu BloodRayne 2 (2004)

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Eingetragen am 04.07.2005 15:21:03 von MaxPayne2k4
Zuletzt geändert am 04.07.2005 15:21:50 von MaxPayne2k4

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BloodRayne 2 (2004)

Indizierungsentscheidung der Demo
 
Zitat (Namen der Verfahrensbeteiligten wurden entfernt):

"Verfahrensgegenständlich ist die englischsprachige Demoversion zum PC-Spiel ?BloodRayne 2?. Das Spiel wird von der Firma - , - , vertrieben.

Das hier verfahrensgegenständliche Spiel wird auf der offiziellen Seite des Spieles (www.bloodrayne2.com) und auf zahlreichen weiteren Internetseiten angeboten. Interessenten können das Spiel von dort herunterladen. Außer den Gebühren für die Internetverbindung entstehen keine weiteren Kosten. Dem Download ist keine Altersverifikation vorgeschaltet.

Das Spiel wurde der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) nicht zur Erteilung eines Alterskennzeichens vorgelegt.

Die folgenden minimalen Systemvoraussetzungen müssen erfüllt sein, um das Spiel in Betrieb nehmen zu können: Personal-Computer mit 1 Ghz Taktfrequenz, 256 MB RAM, eine T&L-fähige, DirectX 8.1 kompatible Grafikkarte mit 32 MB Videospeicher, eine DirectX kompatible Soundkarte, Tastatur und Maus, 600 MB freiem Festplattenspeicherplatz, ein 4-fach CD-ROM Laufwerk, DirectX 8.1 sowie Windows ME, 2000 oder XP mit Administratorrechten.

Das Spiel umfasst im Singleplayer-Modus einen Spielabschnitt (?Level?). Ein Multiplayer-Modus ist in der hier verfahrensgegenständlichen Version nicht implementiert. Die Spieldauer liegt bei etwa 2 Stunden.

Der Spieler verkörpert die weibliche ?Bloodrayne?, eine Mischung aus Mensch und Vampir, und steuert diese aus der 3rd-Person-Perspektive. Als Waffen stehen ihr dabei zwei an den Unterarmen befestigte große Schwertklingen sowie zwei Pistolen zur Verfügung, die sie im Spielverlauf erhält. Neben normalen Angriffen können Gegner auch in Feuer und auf spitze Gegenstände geworfen, oder durch ?Combos? und ?fatality finishing moves? getötet werden. Dabei kommt es zu Enthauptungen oder Zerstückelungen von Gegnern. Getöteten Gegnern kann der Spieler die Gliedmaßen oder den Kopf abtrennen oder sie vollkommen zerstückeln, wobei große Blutlachen auftreten.

Der Gesundheitszustand der Spielfigur wird über einen roten Balken dargestellt. Durch das Trinken von Blut kann verlorene Lebensenergie wieder hergestellt werden, wobei von Bloodrayne ausgesaugte Gegner sterben. Die Hauptdarstellerin kann verschiedene Spezialfähigkeiten nutzen. Dabei erlaubt ihr ?rage? bei Attacken mehr Schaden anzurichten, ?aura vision? erlaubt das Auffinden von Gegnern oder versteckten Missionszielen und bei ?dilated perception? handelt es sich um eine Art Zeitlupe, die das Kämpfen erleichtert. Alle diese Fähigkeiten benötigen Energie, die in einem blauen Balken unter Bloodraynes Lebensenergie dargestellt wird, und sich durch das Töten von Gegnern auffüllt. Je brutaler ein Gegner getötet wird, desto schneller wird diese Energie regeneriert.

Der in der verfahrensgegenständlichen Demoversion spielbare Level stellt sich als Herrenhaus dar. Hier will Bloodrayne Dariel Zerenski, den Anführer des ?Cult of Kagan?, töten. Dieser Kult möchte das Erbe von Bloodraynes Vater Kagan antreten. Dazu soll eine Substanz verwendet werden, die den Vampiren ein Leben in der Sonne ermöglichen und damit den Beginn der Weltherrschaft der Vampire einläuten soll.

Das - beantragte mit Schreiben vom 11.05.2005 die Indizierung des oben genannten Spiels, da dessen Inhalt geeignet sei, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Der Sinn des Spieles liege fast ausschließlich in der übertriebenen Gewaltdarstellung. Dem Spieler blieben keine alternativen Lösungsmöglichkeiten. Die Gewaltdarstellung sei überdurchschnittlich stark visualisiert, was sich vor allem durch die zahlreichen filmreifen Animationen der eingesetzten ?Combos? und ?fatality finishing moves? darstelle.

Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht davon benachrichtigt, dass über das Spiel gemäß § 23 Abs. 1 JuSchG im vereinfachten Verfahren entschieden werden solle. Sie hat sich hierzu nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den des Computerspiels Bezug genommen. Das Spiel wurde den Mitgliedern des Dreiergremiums in seinen wesentlichen Teilen vorgeführt und erläutert. Sie haben die Entscheidung sowie die Entscheidungsbegründung in vorliegender Fassung einstimmig beschlossen und gebilligt.


G R Ü N D E

Die englischsprachige Demoversion zum Computer-Spiel ?BloodRayne 2?, - , - , war antragsgemäß zu indizieren.

Sein Inhalt ist offensichtlich geeignet (§ 23 Abs. 1 JuSchG), Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal ?Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit? in § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist.
Der Oberbegriff des Gesetzes ?sittlich zu gefährden?, der im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) formuliert war, ist in dem seit dem 1.4.2003 geltenden Jugendschutzgesetz nunmehr ersetzt worden durch o.g. Begriff. Gleichwohl ist der anzulegende Prüfungsmaßstab für die Jugendgefährdung davon nicht berührt. Auch in der Begründung zum Jugendschutzgesetz (Drucks. 14/9013, S. 58) wird ausdrücklich erwähnt, dass sich die Beurteilungskriterien inhaltlich nicht durch die neue Formulierung verändert haben.


Spiele, die den Spieler zur Vernichtung menschlicher bzw. menschenähnlicher Wesen auffordern und diese Vorgänge detailfreudig und darüber hinaus so darstellen, dass die Tötungsvorgänge als besonders brutal eingestuft werden müssen, sind in der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle stets als verrohend eingestuft worden.

Das verfahrensgegenständliche Spiel zeigt nach Auffassung des Dreiergremiums die Darstellung von Gewalt gegen menschliche oder menschenähnliche Gegner in grausamer Form. Zusätzlich verstärkt wird die Gewaltdarstellung durch die extrem starke Visualisierung der Tötungsvorgänge. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, Gegner auf viele verschiedene Arten zu töten und deren Leichen zu zerstückeln.

Die verschiedenen Tötungsmöglichkeiten stellen sich wie folgt dar: Der Spieler kann gegnerische Spielfiguren mit den als Standardwaffe dienenden Schwertern angreifen und töten. Im Spielverlauf erhält BloodRayne zwei Pistolen, mit denen Gegner erschossen werden können.

Als weitere Möglichkeit einen Gegner zu töten, eröffnet sich das Trinken von gegnerischem Blut. Steht BloodRayne nah bei einem Gegner, genügt ein Tastendruck und der Gegner wird ausgesaugt. Sobald ein Gegner vollkommen ausgesaugt wurde, wird er mit einem Tritt nach hinten gestoßen und bleibt tot liegen. Während die vom Spieler gesteuerte Hauptdarstellerin gegnerisches Blut trinkt, kann durch das Drücken von Tastenkombinationen eine so genannte ?feeding fatality? ausgelöst werden, bei der Gegner auf besonders grausame Art und Weise getötet werden. Diese Spezialattacken erlauben etwa das Abreißen oder Abtrennen des Kopfes.

Auch die Umgebung kann zum Töten von Gegnern eingesetzt werden. Mit einer Harpune können Gegner zunächst aufgespießt und dann auf an Wänden befestigte Geweihe, auf Speere herumstehender Statuen oder in Feuer geschleudert werden. Die Harpune kann darüber hinaus auch zum Entwaffnen von Gegnern eingesetzt werden. Werden Gegner mit Hilfe der Umgebung getötet, indem sie auf spitze Gegenstände wie Lanzen oder Geweihen aufgespießt oder ins Feuer geworfen werden, erhöht sich der ?carnage marker?. Steigt dieser auf ein bestimmtes Maß an, erhöhen sich die Maximalwerte für Gesundheit und das ?rage meter?.

Sämtliche Tötungsarten gehen mit der Darstellung von Blutfontänen und riesigen Blutlachen einher.

Nach dem Töten eines besonders starken Zwischengegners erlangt BloodRayne eine neue Schlagkombination, den ?twisted wind?. Auf diesem Wege kann die Spielfigur ihr Repertoire an tödlichen Schlagkombinationen im Spielverlauf stetig ausbauen.

Eine Liste aller ?Combos? und ?fatality finishing moves? mit zugehörigen Tastenkombinationen lässt sich jederzeit im Hauptmenü des Spieles abrufen.

Als schwerwiegend im Hinblick auf die Entwicklung von Jugendlichen ist auch die Tatsache zu beurteilen, dass die Spielfigur weitaus mächtiger ist als die gegen sie antretenden Gegner. So kann die Spielfigur gleichzeitig zahlreichen Gegnern gegenüber treten und wird dabei nicht getötet, sondern höchstens verletzt. Diese Vorgehensweise kann zu einer Selbstüberschätzung des Spielers, auch im realen Leben, führen, da die Wirkung von Waffen verharmlost und als Resultat dessen unterschätzt werden kann.

Die Interaktivität der Spielfigur mit der Spielwelt ist stark eingeschränkt. Zwar können manche Gegenstände zerstört und in einer kurzen Akrobatikeinlage Fahnenstangen und Dachrinnenrohre als Kletterhilfen benutzt werden, allerdings sind keine Gespräche mit Gegnern, Rätsel oder sonstige Aktivitäten im Spiel enthalten, die eine Distanzierung vom gewalttätigen Spielverlauf ermöglichen könnten.

Eine andere Möglichkeit der Konfliktlösung als die beschriebene gewalttätige ist weder geplant noch möglich. Ein Umgehen von Gegnern ist nicht möglich, man kann allenfalls an Gegnern vorbei oder vor ihnen davon laufen. Das ist jedoch nicht empfehlenswert, da nicht getötete Gegner die Spielfigur verfolgen und der Spieler dann einer Überzahl an Gegnern gegenübersteht. Zudem können bestimmte Bereiche eines Levels erst verlassen werden, wenn alle dort befindlichen Gegner vom Spieler eliminiert wurden. Der Spieler begegnet keinen ihm neutral oder freundlich gesonnenen Personen, sondern nur Gegnern, die es ausnahmslos zu töten gilt. Dieser Umstand ruft beim Spieler ein reflexartiges Töten hervor, das durch die Anwendung der verschiedenen Angriffskombinationen (?combos?) auch noch eingeübt wird. Da manche Angriffskombinationen recht schwer auszuführen sind, kann es sogar dazu kommen, dass Gegner als lebendes Übungsobjekt für die tödlichen ?combos? herhalten müssen. Außerdem wird der Spieler zum Aufspießen und Verbrennen von Gegnern verleitet, da dieses besonders grausame Vorgehen die Werte der Spielfigur verbessert.

Die visuelle und akustische Darstellung von Gewalt erreicht ein extrem hohes Ausmaß an Brutalität.

Die Visualisierung der Gewalt kommt neben der zwar leicht comichaften, aber dennoch realistischen Grafik auch durch die Verwendung eines sog. ?rag-doll?-Systems zum Ausdruck. Dieses System setzt physikalische Einflüsse wie Schwerkraft korrekt auf die Figuren im Spiel um. Bei erfolgreichen Schwerthieben kommt dieses System noch nicht zum Tragen. Erst bei getöteten Gegnern hat der Spieler die Möglichkeit, unter massivem Austritt von pulsierenden Blutfontänen und Blutlachen, Arme und Beine, die Schädeldecke oder den ganzen Kopf vom Rumpf abzutrennen oder gleich den Torso in zwei Teile zu zerteilen.

Die Hintergrundgeschichte rechtfertigt die Anwendung der im vorliegenden Spiel ersichtlichen Gewalt dahingehend, dass BloodRayne die Menschheit vor einer Schreckensherrschaft der Vampire beschützen wolle und in der Folge Gewalt gegen Vampire ein legitimes und probates Mittel sei. Dabei dient die Rahmenhandlung zu keinem Zeitpunkt der Distanzierung vom gewalttätigen Spielgeschehen, sondern führt vielmehr zu eben diesem beziehungsweise rechtfertigt und begründet scheinbar die Anwendung von Gewalt.

Im Spiel ist ein gewisses Maß an Zynismus enthalten, was sich beispielsweise dadurch äußert, dass BloodRayne einem Gegner, dem sie soeben den Arm abgeschlagen hat, zuruft: ?Das sticht, was!?? (?Kinda stings, huh!??).

Durch den strikt linearen Aufbau der einzelnen Level und die klar vorgegebene Vorgehensweise entsteht keine intellektuelle Herausforderung in Form von Rätseln oder alternativen Lösungswegen. Zwar kommen im Spiel zwei kurze Akrobatikeinlagen vor, in denen die Hauptdarstellerin turnen und klettern muss, aber diese stehen zum einen vom Umfang her in keinem Verhältnis zum gewalttätigen Spielgeschehen und zum anderen wird sogar während einer dieser Kletterpartien noch Gewalt gegen Gegner ausgeübt, indem diese beschossen werden.

Auf dem Weg zur Erfüllung des Auftrages rückt das Leid jedes einzelnen Gegners in den Hintergrund. Zusammenfassend hält das Dreiergremium der Bundesprüfstelle ebenso wie der Antragssteller die auf hohem grafischem Niveau dargestellte Brutalität in Form von kugelzerfetzten Körpern, zerteilten Leibern oder abgeschossenen Köpfen für jugendgefährdend.

Die verfahrensgegenständliche englischsprachige Demoversion zum PC-Spiel ?BloodRayne 2? kann als technisch gelungen bezeichnet werden. Die Grafik der Spielabschnitte ist sehr detailliert gehalten, die Bewegungen der Gegner und vor allem der Hauptdarstellerin selbst sind flüssig animiert, Umgebungen können teilweise zerstört werden und Effekte wie Schatten und Spiegelungen hinterlassen einen sehr guten grafischen Gesamteindruck. Dieser wird nochmals von den guten Filmsequenzen unterstrichen, welche die Hintergrundgeschichte des Spieles erzählen. Die Gegner und BloodRayne kommentieren gelungene Aktionen in Kämpfen, verletzte und sterbende Gegner schreien und stöhnen. Das gesamte Spiel wird von Hintergrundmusik im Stile klassischer Musik untermalt, so dass auch die gesamte akustische Umsetzung einen guten Eindruck macht. Die Steuerung ist leicht zugänglich und erfolgt über Tastatur und Maus. Eine Übersicht über alle Tastenbelegungen findet sich in der ?readme?-Datei, welche bei der Installation des Spieles automatisch im Installationsverzeichnis angelegt wird. Die leichte Erlernbarkeit der Steuerung ist sicherlich auch auf die jederzeit abrufbare ?moves List?, in der alle für den Kampf wichtigen Tastenkombinationen aufgeführt sind, zurückzuführen. Die künstliche Intelligenz der Figuren im Spiel ist als eher schlecht zu beurteilen. Feindliche Spielfiguren greifen immer frontal an. Auch in Überzahl kommt es zu keinen taktischen Absprachen, um BloodRayne einzukreisen oder in die Zange zu nehmen. Trinkt die Spielfigur von einem Gegner, warten weitere Gegner oftmals ab, bis derjenige ausgetrunken und tot ist, anstatt direkt zu helfen. Das Spiel wird durch das Auftauchen der immer gleichen Gegner schnell langweilig. Durch die im Vergleich zu anderen Actiontiteln relativ moderaten Hardwareanforderungen wird eine breitere Käuferschicht angesprochen.

Insgesamt sind keine Aspekte zu erkennen, welche die englischsprachige Demoversion zu ?BloodRayne 2? zu einem Kunstwerk von nennenswertem Rang erheben könnten.

Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 18 Abs. 4 JuSchG liegt nicht vor. Die Richtung der Entscheidung nach dieser Vorschrift ist stets in der Weise vorgezeichnet, dass die Listenaufnahme eines jugendgefährdenden Mediums dem Gesetz näher steht als das Absehen von der Aufnahme: Der Sinn der Ermessensermächtigung des § 18 Abs. 4 JuSchG besteht darin, der Bundesprüfstelle zu ermöglichen, von einer nach der grundsätzlichen Zielsetzung des Gesetzes an sich gebotenen Listenaufnahme abzusehen, wenn ihr dies aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall - ausnahmsweise - angemessen erscheint (OVG NRW, Urteil vom 23.05.1996, Az. 20 A 298/94). Hinweise auf derartige Umstände lagen dem Gremium nicht vor. Aufgrund der zum kostenlosen Download angebotenen Demoversion, die alleine bei den Downloadseiten www.gamershell.com, www.gamespot.com und www.fileshack.com seit dem Erscheinen insgesamt mehr als 150.000 Mal heruntergeladen wurde und durch die Berichterstattung auf zahlreichen Internetseiten erlangte das Spiel einen hohen Bekanntheitsgrad. Dies wird auch aus zahlreichen Beiträgen in diversen Internet-Foren deutlich, die sich mit dem Spiel befassen. Zudem schätzt das Gremium der Bundesprüfstelle aufgrund der oben geschilderten Gewaltdarstellungen den Grad der vom Spiel ausgehenden Jugendgefährdung als nicht nur gering ein.

Ein hoher Bekanntheitsgrad des Spieles ist zudem durch die im Jahre 2003 erfolgte Indizierung des ersten Teiles der Reihe gegeben.

Die englische Sprache des verfahrensgegenständlichen Spieles stellt sich nicht als Argument gegen eine Akzeptanz beim Spieler dar. So ist zum Spielen eines genretypischen Spieles wie dem vorliegenden im Allgemeinen das Studium einer Anleitung nicht notwendig, da die Bedienung über die gleichen Tasten und Mausgesten erfolgt wie in vielen anderen Actionspielen. Der schnelle Einstieg in das Spiel wird in diesem Fall noch durch die jederzeit mögliche Einblendung der ?moves list? ermöglicht, in der sämtliche wichtigen Tastenkombinationen aufgeführt sind. Der Annahme, dass eine fehlende Lokalisierung zu einer verminderten Akzeptanz beim Kunden führen könnte, steht unter anderem auch die Tatsache entgegen, dass sich das rein englischsprachige Spiel ?Doom 3? im Jahre 2004 am zweithäufigsten unter allen PC-Spielen verkaufte. Hier sei nochmals auf den Punkt hingewiesen, dass der Download des verfahrensgegenständlichen Spieles, von den Gebühren der Internetverbindung abgesehen, vollkommen kostenlos ist. Die Sprache ist bei Actiontiteln, im Gegensatz zu Rollen- oder Strategiespielen, die ein Vielfaches des Textumfanges des verfahrensgegenständlichen Spieles enthalten, generell zweitrangig. Zwar wird im hier gegenständlichen Titel mehr Text verwendet als in vergleichbaren Spielen, jedoch ist die Sprache im Großen und Ganzen bis auf wenige umgangssprachliche Ausdrücke gut zu verstehen. Die Möglichkeit für gesprochenen Text auch Untertitel einblenden zu lassen, erleichtert den Zugang zudem.

Nach alledem ist das Dreiergremium der Bundesprüfstelle der Auffassung, dass aufgrund des verrohenden und damit jugendgefährdenden Inhalts dieses PC-Spiels eine Indizierung zu erfolgen hatte.

Der Inhalt des Spieles ist, wie bereits ausgeführt, jugendgefährdend, verletzt jedoch nach Auffassung des Dreiergremiums keine in § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG genannten Strafrechtsvorschriften, so dass es gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen war."

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