Laut USK handelt es sich hier um eine gänzlich andere Version als die indizierte Amiga-Version (BAnz. Nr. 183 vom 28.09.1991). Die Jugendschutzbestimmung „inhaltsgleich“ sei damit nicht zutreffend, es konnte also eine Kennzeichnung erfolgen. Dies ist jedoch keine offizielle Stellungnahme der USK.