Information zu Condemned 2: Bloodshot (2008)

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Eingetragen am 06.03.2011 16:01:37 von LiquidSnakE [Support]
Zuletzt geändert am 06.03.2011 16:01:37 von LiquidSnakE [Support]

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Condemned 2: Bloodshot (2008)

Beschlagnahmebeschluss
 
Amtsgericht München: Beschlagnahme des Computerspiels "Condemned 2"
Beschluss vom 27.8.2008; Az.: 855 Gs 384/08

Amtsgericht München
Beschluss

Az.: 855 Gs 384/08
vom 27.8.2008


Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Gewaltdarstellung, § 131 StGB

Die allgemeine Beschlagnahme des nachstehend aufgeführten Computerspieles wird gemäß §§ 111b, 111c, 111m, 111n StPO, 74d StGB angeordnet:

"Condemned 2"
(EU-Version) für Xbox 360,
Vertreiber: Fa. Sega Europe Ltd., 27 Great West Road, Brentford,
Middlesex/GB

Die Beschlagnahme erstreckt sich auf alle Exemplare, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden sowie die öffentlich ausgelegten oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht beim Empfänger ausgehändigten Exemplare.

Gründe:

1. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat mit Entscheidung vom 16.04.2008 (Entscheidung Nr. 8153 (V)) das gegenständliche Spiel in der Version für Xbox 360 in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG). Die Entscheidung wurde im Bundesanzeiger Nr. 66 vom 30.04.2008 bekannt gemacht. Es besteht die konkrete Gefahr, dass das Spiel im Wege des Versandhandels oder über Internet aus dem Ausland in den Handel gelangt.

2. Es liegen Gründe für die Annahme vor, dass das vorbezeichnete Computerspiel eingezogen wird, da es einen solchen Inhalt hat, dass jede vorsätzliche Verbreitung, in Kenntnis seines Inhalts den Tatbestand der Gewaltdarstellung (§§ 131, 74d StGB) verwirklichen würde.

"Condemned 2" hat folgenden Inhalt:

Der Spieler steuert, wie bereits im Vorgängerspiel "Condemned" den FBl-Agenten Ethan Thomas. Dieser geht gegen Obdachlose, eine Sekte namens "Oro" und den bereits im Vorgängerspiel aktiven Serienkiller "X" vor.

3. Das Spiel "Condemned 2" ist als gewaltdarstellende Schrift im Sinne des § 131 Abs. 1 StGB einzustufen.

Es fordert den Spieler zur Vernichtung menschlicher Wesen auf und stellt diese Vorgänge detailfreudig und sehr realitätsnah dar. "Condemned 2" wird von brutalen Gewaltdarstellungen und Tötungsvorgänge beherrscht. Andere Spielinhalte aber auch die Rahmenhandlung treten demgegenüber völlig in den Hintergrund.

Der Tatbestand des § 131 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn die Schrift grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildert, die verherrlichend oder verharmlosend wirkt.

3.1. Das Spiel stellt die Entfaltung physischer Kraft unmittelbar gegen eine Person in Form aggressiven Handelns bzw. eines aggressiven, die körperliche Integrität unmittelbar verletzenden oder gefährlichen Verhaltens dar. Es enthält daher Darstellungen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Gewaltdarstellung real oder (erkennbar) erfunden ist.

3.2. Die dargestellten Gewalttätigkeiten sind grausam. Die Tötungsszenen erreichen durch die optische und auch akustische Darstellung ein sehr hohes Ausmaß an Realität und damit an Brutalität. Die Grafik ist realistisch und zeigt deutlich auch die physischen Auswirkungen der Waffeneinwirkung in Form von Blutspritzern u.a.. Akustisch wird diese durch Schreie und Stöhnen untermalt.

Die dargestellten Gewalthandlungen können nur als kaltblütiges oder sinnloses Verhalten bezeichnet werden. Die Tötung des Gegners dient keinem spieltechnischen Zweck. Gleiches gilt für das Nachschlagen auf bereits tote Gegner, um sicherzustellen, dass dieser auch wirklich tot ist. Beides ist reiner Selbstzweck und somit Ausdruck einer rücksichtslosen Gesinnung.

"Condemned 2" wird von brutalen Gewaltdarstellungen und Tötungsvorgänge beherrscht. Andere Spielinhalte aber auch die Rahmenhandlung treten demgegenüber völlig in den Hintergrund. Es fordert den Spieler zur Vernichtung menschlicher Wesen auf und stellt diese Vorgänge detailfreudig und sehr realitätsnah dar.

3.3. Darüber hinaus, wohnt dem Spiel "Condemned 2" eine äußerst menschenverachtende Grundhaltung inne, die jedes Element des Spiels durchzieht. Das eigene Überleben steht im Vordergrund, nichts anderes ist von Wert; somit gilt es jeden, der sich in den Weg stellt, zu töten.

Wie schon sein Vorgänger vermittelt "Condemned 2" in erster Linie die Botschaft, dass das Töten von menschlichen Wesen zu einem besonderen Spielspaß verhilft. Die feindlichen Figuren müssen getötet werden, wenn der Spieler vermeiden will, dass seine Spielfigur verletzt wird oder stirbt. Eine Alternative zur Tötung des Gegners, etwa Ausweichen, List oder taktisches Verhalten, wird durch das Spiel faktisch nicht zugelassen. Gewalt ist das einzige Mittel zur Konfliktlösung. Brutale, ungehemmte, menschenverachtende und -vernichtende Gewalt ist vorrangiges Spielziel. "Condemned 2" enthält eine Vielzahl an detailliert dargestellten und extrem grausamen Tötungsszenen. Hierfür wird der Spieler belohnt, was diesen wiederum zu weiterer, intensiverer Gewaltanwendung anregt.

3.4. Gewalttätigkeiten werden verherrlicht und verharmlost. Der Spielverlauf lässt, aufgrund der grafischen Darstellung und der gewählten Perspektive (subjektive Kamera) die Anwendung von (brutalster) Gewalt als Abenteuer oder Bewährungsprobe für "männliche" Tugenden oder Fähigkeiten erscheinen. Zudem wird die Gewaltanwendung verharmlost. Sie wird in diesem Spiel als angemessenes und notwendiges Mittel zugelassen um Macht und Kontrolle zu erlangen, d.h. das Vorwärtskommen zu ermöglichen. Zur Verharmlosung trägt auch bei, dass die vorrangig verwendeten Waffen Gegenstände des täglichen Lebens sind, auf die ein potentieller Nachahmer leicht und jederzeit zugreifen könnte.

Aufgrund seines Inhalts ist das Computerspiel "Condemned 2" als Schrift, die graumsame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosug solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, § 131 Abs. 1 StGB, anzusehen. Der Vertrieb verstößt gegen § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Die Anordnung der allgemeinen Beschlagnahme ergibt sich aus §§ 111b, 111c, 111m, 111n StPO, § 74d StGB. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, da mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.

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